Kindesunterhalt
Neueste Informationen zur Höhe des Kindesunterhaltes unter Berücksichtigung des Kindergeldabzuges:
Mit Wirkung ab dem 1.1.2010 soll durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes von 1.932,00 € auf 2.184,00 € erhöht werden.
Da an das sogenannte "sächliche Existenzminimum" auch der Mindestunterhalt geknüpft ist,erhöht sich dieser zwangsläufig. Maßgebend ist insoweit die 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) nach der ab. 1.1.2009 geltenden Düsseldorfer Tabelle. Der monatliche Mindestkinderunterhalt würde dann auf 364,00 € lauten -hierauf ist dann noch das hälftige Kindergeld anzurechnen-.
Entsprechend ändern sich dann auch die Tabellenbeträge in den anderen Altersstufen.
Insgesamt kann man sagen, dass sich, sofern die Struktur der Düsseldorfer Tabelle beibehalten wird, die Kindesunterhaltsbeträge ab Januar 2010 erhöhen.
Insoweit ist ggfls. eine Beratung notwendig, möglicherweise auch eine Abänderung bestehender Unterhaltstitel.
Ferner soll das monatliche Kindergeld ab dem 1.1.2010 für erste und zweite Kinder jeweils 184,00 € betragen, für dritte Kinder 190,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind monatlich jeweils 215,00 €.
Die Zahlbeträge -das Kindergeld findet hälftig Anrechnung- des Kindesunterhaltes ändern sich insoweit ebenfalls.
Thomas Weikert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Limburg, den 02.02.2010
D1/D18157